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KARUNA zahnärztliches MVZ Aurich
Erdbeerweg 52, 26605 Aurich

Tel: 04941/ 9742030
Fax: 04941/ 9742031
info@karuna-zahnarztpraxis.de

 

KARUNA zahnärztliches MVZ Weener
Brombeerenweg 3, 26826 Weener

Tel.: 04953/ 9211690
Fax: 04953/ 9211691
teamweener@karuna-zahnarztpraxis.de

Öffnungszeiten

Montag 08.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
   

Termine darüber hinaus nach Vereinbarung.

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Aurich

Weener (in der Nähe von Sanddornweg 2) Brombeerenweg 3

Spart bares Geld beim Zahnersatz

bonusheft

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist für Sie und für Ihre mitversicherten Familienangehörigen seit dem Jahr 1989 das Bonusheft der Nachweis über den regelmäßigen Besuch beim Zahnarzt. Wenn Sie bislang noch kein Bonusheft haben, sollten Sie Ihren Zahnarzt beim nächsten Praxisbesuch unbedingt darauf ansprechen. Lückenlos geführt hilft es Ihnen Geld zu sparen, wenn trotz regelmäßiger Vorsorge doch einmal Zahnersatz benötigt wird. Ihre Krankenkasse belohnt Sie für die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen mit einem erhöhten Zuschuss zu den Kosten für Zahnersatz.

So funktioniert das Bonusheft

Patienten, die älter sind als 18 Jahre, sollen mindestens einmal im Jahr einen Termin mit einem Zahnarzt für eine Untersuchung vereinbaren, Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zweimal im Jahr. Für Kinder und Jugendliche gibt es ein spezielles Vorsorgeprogramm, abgekürzt IP-Programm (IP=Individualprophylaxe). Im Bonusheft wird der Tag der Untersuchung oder der Prophylaxe-Maßnahme festgehalten und mit einem Stempel des Zahnarztes bestätigt. Um von der Kasse einen höheren Zuschuss bei Zahnersatz zu bekommen, muss das Bonusheft lückenlos geführt sein.

Mit Bonus mehr Geld von der Krankenkasse

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Festzuschusses für eine Zahnersatzbehandlung die regelmäßigen Untersuchungen beim Zahnarzt über einen Zeitraum von mindestens fünf Kalenderjahren in Folge nachweisen können, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent. Können Sie die entsprechenden Termine zehn Jahre lückenlos nachweisen, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse um insgesamt 30 Prozent. Wichtig dabei: Für die Berechnung des höheren Zuschusses zählen die zurückliegenden Kalenderjahre. Der Stempel für das aktuelle Jahr zählt nicht mit, sofern dieser schon im Bonusheft vorhanden ist.

Was tun, wenn der Stempel fehlt?

Wenn der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung im Bonusheft fehlt (Erwachsene ein Stempel pro Jahr, Kinder und Jugendliche je Halbjahr ein Stempel), sollten Sie Ihren Zahnarzt zeitnah bitten, diese nachzutragen. Voraussetzung hierfür ist, dass im fraglichen Zeitraum die Untersuchung bzw. bei Kindern und Jugendlichen die Prophylaxe-Maßnahme auch durchgeführt wurde. Das ist in der Patientenakte dokumentiert.

Fehlende Zeiträume können auch im Nachhinein noch bestätigt und abgestempelt werden, allerdings nur von der Zahnarztpraxis, in der auch die Kontrolltermine durchgeführt wurden. Je länger diese aber zurückliegen, umso aufwändiger wird eine nachträgliche Dokumentation sowohl für Sie als auch für den Zahnarzt und sein Personal. Ist sie mit einem erheblichen Zeitaufwand für das Praxisteam verbunden, kann hierfür unter Umständen eine Aufwandsgebühr anfallen. In besonderen Fällen wie zum Beispiel die Schließung der Praxis oder bei Übergang an einen neuen Inhaber, kann es vorkommen, dass nachträgliche Dokumentationen nicht mehr möglich sind, da diese nur mit der Patientenakte rekonstruiert werden könnten.

Bitte beachten Sie daher: Es ist Ihre Aufgabe, an den Eintrag ins Bonusheft zu denken.

Fehlen Einträge, weil die Untersuchung im maßgeblichen Zeitraum nicht stattgefunden hat, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre nachgewiesen werden können.

Was tun, wenn das Bonusheft nicht auffindbar ist?

Bei Verlust des Bonusheftes hilft Ihnen Ihr Zahnarzt weiter. Er kann anhand der Eintragungen in der Patientenakte nachvollziehen, wann Sie bei ihm zur Untersuchung oder Prophylaxe-Behandlung waren. Ein neues Heft auszustellen ist aufwändig und sollte die Ausnahme bleiben. Waren Sie bei unterschiedlichen Zahnärzten in Behandlung, benötigen Sie von jeder Praxis den entsprechenden Eintrag, da nur die Zahnarztpraxis auf Grundlage der Patientenakte die Kontrolluntersuchung bestätigen kann. Die KZBV oder auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung in ihrem Bundesland können in solchen Fällen nicht weiterhelfen.

Am besten bewahren Sie das Bonusheft daher genauso sorgfältig auf wie Ihren Personalausweis. Wichtig: Bei einem Zahnarztwechsel verliert das Bonusheft nicht seine Gültigkeit. Der neue Zahnarzt setzt die notwendigen Eintragungen fort oder kann ein neues Heft ausstellen. Das „alte“ oder „volle“ Heft sollten Sie in jedem Fall aufbewahren. Bei einer anstehenden Behandlung mit Zahnersatz muss es der Krankenkasse zusammen mit dem neuen Heft vorgelegt werden.

Nicht nur wegen des Bonus zum Zahnarzt

Das Bonusheft ist später einmal bares Geld wert – nämlich wenn Zahnersatz nötig wird. Doch die eigene Mundgesundheit und die möglichst lebenslange Gesunderhaltung der eigenen Zähne sollten im Vordergrund von regelmäßigen Zahnarztbesuchen stehen. Denn kein Zahnersatz kann so gut sein wie das Original, das er ersetzt – und kein Bonus bringt so viel Geld ein, dass Zahnersatz damit vollständig bezahlt werden könnte.

weitere Informationen zum Thema Bonusheft
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Die gesetzliche Krankenversicherung kann nicht alle Leistungen übernehmen, die die moderne Zahnmedizin Ihnen bietet. Aber Sie haben die Möglichkeit, mehr Freiheit bei der Therapiewahl zu genießen: Mit der Kostenerstattung können Sie neueste Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten nutzen, ohne dass Sie den Zuschuss der Krankenkasse verlieren, der Ihnen für die gesetzliche Leistung zusteht. Das kann zum Beispiel bei einer Parodontitistherapie, einer Wurzelkanalbehandlung oder einer kieferorthopädischen Behandlung ihrer Kinder sinnvoll sein.

Wie funktioniert Kostenerstattung?

Wenn Sie Kostenerstattung wählen, brauchen Sie Ihre Krankenversichertenkarte bzw. Gesundheitskarte in der Praxis nicht mehr vorzulegen. Sie erhalten eine Rechnung nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Rechnung reichen Sie bei Ihrer Kasse ein, von der Sie eine Erstattung erhalten.

Was müssen Sie beachten?

Einige Krankenkassen machen auch bei Wahl der Kostenerstattung eine Kostenbeteiligung für bestimmte Therapien wie beispielsweise die Versorgung mit Zahnersatz von einem Bewilligungsverfahren vor Behandlungsbeginn abhängig. Bei allen Kassen gilt: Wenn die gewählte Behandlung über die Leistungen der Krankenkasse hinausgeht, entstehen zusätzliche Kosten, die Sie selbst zu tragen haben, soweit Sie keine Zusatzversicherung haben, die sich daran beteiligt. Die Kasse erstattet nur die Kosten, die bei einer Abrechnung über die Versichertenkarte angefallen wären. Außerdem kann sie vom Erstattungsbetrag noch Verwaltungskosten in Höhe von höchstens fünf Prozent abziehen. Sie können Kostenerstattung für sich selbst und/oder mitversicherte Familienangehörige wählen und auf die zahnmedizinische Versorgung beschränken. Die Entscheidung gilt für mindestens drei Monate. Die Zahnärzteschaft setzt sich dafür ein, das Verfahren zukünftig noch patientenfreundlicher zu gestalten.

Wie wählen Sie Kostenerstattung?

Bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen, informieren Sie die Krankenkasse über Ihre Entscheidung für die Kostenerstattung. Ihr Zahnarzt wird Sie über die Einzelheiten aufklären. Manche Kassen bieten zusätzlich besondere Kostenerstattungstarife an, für die Sie einen Vertrag abschließen müssen.

weitere Informationen zum Thema Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Datenschutzerklärung

Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

Dr. N.-T. Vo 

Erdbeerweg 52
26605 Aurich
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Ihre Betroffenenrechte

Unter den angegebenen Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:

  • Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung,
  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten,
  • Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten,
  • Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen,
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns und
  • Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben.

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ihre zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes, Ihrer Arbeit oder der mutmaßlichen Verletzung. Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

Zwecke der Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle und Dritte

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu den in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

  • Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
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die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben.

Löschung bzw. Sperrung der Daten

Wir halten uns an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten daher nur so lange, wie dies zur Erreichung der hier genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

Erfassung allgemeiner Informationen beim Besuch unserer Website

Wenn Sie auf unsere Website zugreifen, werden automatisch mittels eines Cookies Informationen allgemeiner Natur erfasst. Diese Informationen (Server-Logfiles) beinhalten etwa die Art des Webbrowsers, das verwendete Betriebssystem, den Domainnamen Ihres Internet-Service-Providers und ähnliches. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Informationen, welche keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.

Diese Informationen sind technisch notwendig, um von Ihnen angeforderte Inhalte von Webseiten korrekt auszuliefern und fallen bei Nutzung des Internets zwingend an. Sie werden insbesondere zu folgenden Zwecken verarbeitet:

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Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten basiert auf unserem berechtigten Interesse aus den vorgenannten Zwecken zur Datenerhebung. Wir verwenden Ihre Daten nicht, um Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Empfänger der Daten sind nur die verantwortliche Stelle und ggf. Auftragsverarbeiter.

Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.

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Ausführliche Anleitungen zur Verwaltung der eigenen Daten im Zusammenhang mit Google-Produkten finden Sie hier.

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Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen zum Datenschutz

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:

Datenschutzbeauftragte: Anja Görtemaker-Willms

Emailadresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Datenschutzerklärung wurde mit dem Datenschutzerklärungs-Generator der activeMind AG erstellt.

Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder Versorgung mit Zahnersatz. Wenn Sie Kronen, Brücken oder Prothesen benötigen, wird Ihr Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen. Auf diesem Plan finden Sie Angaben zum Zahnstatus in Ihrem Mund (Befund), der Regelversorgung sowie der geplanten Therapie und den voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten. Der Heil- und Kostenplan soll allen Beteiligten Handlungssicherheit geben. Er wird vor Beginn der Behandlung Ihrer Krankenkasse zur Prüfung, Bewilligung und Zuschussfestsetzung übergeben. Die Differenz zwischen Gesamtkosten und Festzuschuss ist Ihr Eigenanteil. Sobald der von der Krankenkasse bewilligte Plan vorliegt, kann die Behandlung beginnen.

Der Heil- und Kostenplan

  • wird vor Beginn der Behandlung ausgefüllt.
  • muss der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung zur Bewilligung vorgelegt werden.

Der Heil- und Kostenplan ist in verschiedene Abschnitte unterteilt:

  • Angaben zu den Beteiligten (Praxis/Patient)
  • Befund
  • Erläuterungen zum Behandlungsplan
  • Zuschüsse
  • Kostenschätzung
  • Abrechnung
  • Persönlichen Daten, die Ihrer Versichertenkarte entnommen wurden.

In der Erklärung des Versicherten, bestätigen Sie in jedem Behandlungsfall durch Ihre Unterschrift

  • die Mitgliedschaft bei der genannten Krankenkasse
  • die erfolgte Aufklärung über Art, Umfang und Kosten der Regel-, der gleich- und andersartigen Versorgung und
  • dass Sie die Behandlung entsprechend des Heil- und Kostenplans wünschen.
weitere Informationen zum Thema Heil- und Kostenplan
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